Eignungskriterien prüfen, ob ein Anbieter grundsätzlich in der Lage ist, den Auftrag auszuführen — sie sind erfüllt oder nicht und werden nicht bewertet. Sie müssen zum Auftrag verhältnismässig sein; zu hoch angesetzte Anforderungen schliessen geeignete Anbieter aus und sind angreifbar.
Was Eignungskriterien leisten
Eignungskriterien beantworten eine Ja-Nein-Frage: Ist dieser Anbieter grundsätzlich in der Lage, den Auftrag auszuführen? Wer sie nicht erfüllt, scheidet aus dem Verfahren aus — sein Angebot wird nicht bewertet, unabhängig davon, wie gut es wäre.
Diese Härte ist der Grund für die zentrale Anforderung: Verhältnismässigkeit. Ein Kriterium, das strenger ist, als der Auftrag es erfordert, schliesst geeignete Anbieter aus und beschränkt den Wettbewerb ohne sachlichen Grund. Die folgenden Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Rechtsberatung; massgebend sind die anwendbaren Erlasse.
Übliche Kategorien
| Kategorie | Prüft | Typischer Nachweis |
|---|---|---|
| Fachliche Eignung | Kann der Anbieter das inhaltlich? | Referenzen vergleichbarer Aufträge |
| Personelle Eignung | Stehen qualifizierte Personen bereit? | Lebensläufe der Schlüsselpersonen |
| Wirtschaftliche Eignung | Ist der Anbieter finanziell tragfähig? | Umsatz, Bilanzkennzahlen, Versicherung |
| Technische Eignung | Sind Verfahren und Infrastruktur vorhanden? | Zertifikate, Prozessbeschriebe |
| Rechtliche Eignung | Sind gesetzliche Pflichten erfüllt? | Bestätigungen Sozialversicherung, Steuern |
Der Referenzfehler
Referenzen sind das meistgenutzte und am häufigsten überzogene Eignungskriterium. «Drei Referenzen über je mindestens eine Million Franken aus den letzten drei Jahren» klingt nach Absicherung und schliesst faktisch alle ausser den drei etablierten Anbietern aus.
Die sachgerechte Frage lautet nicht «wer ist am grössten», sondern «welche Erfahrung braucht es für genau diesen Auftrag». Wenn der Auftrag ein Volumen von zweihunderttausend Franken hat, sind Referenzen über eine Million kein Eignungsnachweis, sondern eine Marktabschottung.
Formulieren Sie zu jedem Kriterium den Satz: «Ohne diese Voraussetzung könnte der Anbieter den Auftrag nicht ausführen, weil …» Wenn der Satz nicht überzeugend endet, ist das Kriterium zu streng.
Eignung und Zuschlag trennen
Die häufigste strukturelle Schwäche ist die Vermischung. Eignungskriterien sind Ausschlusskriterien; Zuschlagskriterien bewerten die eingegangenen Angebote. Wenn Referenzen zusätzlich als Zuschlagskriterium gewichtet werden, wird derselbe Umstand zweimal berücksichtigt — und der etablierte Anbieter doppelt bevorteilt.
Fachlich sauber ist: Eignung prüft die Mindestvoraussetzung, Zuschlag bewertet die Qualität des konkreten Angebots — Lösungsvorschlag, Vorgehen, Team für diesen Auftrag, Preis. Ob und in welcher Form eine Doppelberücksichtigung zulässig ist, richtet sich nach dem anwendbaren Recht.
Nachweise praktikabel halten
Jedes Kriterium braucht einen benannten Nachweis, und jeder Nachweis erzeugt Aufwand beim Anbieter. Ein Katalog mit zwanzig geforderten Dokumenten hält kleinere Anbieter vom Mitmachen ab — nicht weil sie ungeeignet wären, sondern weil sich der Aufwand für sie nicht rechnet.
Praktikabel ist, Selbstdeklarationen zu akzeptieren und die Belege erst vom Anbieter zu verlangen, der für den Zuschlag vorgesehen ist. Das reduziert den Gesamtaufwand im Verfahren erheblich, ohne die Prüfung zu schwächen.
Prüfung dokumentieren
Die Eignungsprüfung erfolgt vor der inhaltlichen Bewertung und wird protokolliert: Welches Kriterium, welcher Nachweis, erfüllt oder nicht. Diese Dokumentation ist der Beleg dafür, dass alle Anbieter gleich behandelt wurden.
Fehlt bei einem Anbieter ein Nachweis, ist die Frage, ob es sich um einen behebbaren Mangel handelt. Der Umgang damit sollte vorab festgelegt und für alle gleich gehandhabt werden — Nachfragen bei einem und Ausschluss beim anderen ist die klassische Angriffsfläche.
Diese Methode lässt sich in einem Projekt-Tool wie Flenio direkt abbilden — DACH-nativ und DSG-konform gehostet.
Häufige Fragen
- Was sind Eignungskriterien?
- Kriterien, die prüfen, ob ein Anbieter grundsätzlich in der Lage ist, den Auftrag auszuführen — fachlich, personell, wirtschaftlich, technisch und rechtlich. Sie sind erfüllt oder nicht; wer sie nicht erfüllt, scheidet aus, ohne dass sein Angebot bewertet wird.
- Wie hoch dürfen Eignungskriterien angesetzt werden?
- Verhältnismässig zum Auftrag. Ein brauchbarer Test: «Ohne diese Voraussetzung könnte der Anbieter den Auftrag nicht ausführen, weil …» — endet der Satz nicht überzeugend, ist das Kriterium zu streng und beschränkt den Wettbewerb ohne sachlichen Grund.
- Dürfen Referenzen zugleich Eignungs- und Zuschlagskriterium sein?
- Fachlich ist davon abzuraten, weil derselbe Umstand zweimal zählt und etablierte Anbieter doppelt bevorteilt werden. Ob und wie es rechtlich zulässig ist, richtet sich nach dem anwendbaren Recht — dies ist keine Rechtsberatung.